Das Gesetz über Barrierefreiheit und die Änderung des Sozialministeriumservicegesetzes (Bundesgesetz, mit dem ein Barrierefreiheitsgesetz erlassen sowie das Sozialministeriumservicegesetz geändert wird) wird vom Sozialministerium überwacht.
Was es beinhaltet
- Allgemeine Computerhardware und Betriebssysteme für Verbraucher
- Spezielle Selbstbedienungsterminals, darunter Zahlungsterminals, Geldautomaten, Fahrkartenautomaten, Check-in-Automaten und interaktive Informationsterminals (mit Ausnahme der in Fahrzeuge integrierten Terminals)
- Verbraucherterminals mit interaktiven Funktionen für elektronische Kommunikation und audiovisuelle Mediendienste
- E-Reader
- Elektronische Kommunikationsdienste (mit einigen Ausnahmen)
- Dienste, die den Zugang zu audiovisuellen Medien ermöglichen
- Transportdienstleistungen (außer städtischem, vorstädtischem und regionalem Verkehr), einschließlich Websites und mobiler Dienste, E-Tickets und Reiseinformationen (beschränkt auf interaktive Bildschirme innerhalb der EU) sowie interaktive Selbstbedienungsterminals (außer solchen, die in Fahrzeuge integriert sind)
- Bankdienstleistungen
- E-Books und zugehörige Software
- E-Commerce-Dienstleistungen
Ausnahmen
- Abschnitte des Urheberrechtsgesetzes und EU-Vorschriften zum grenzüberschreitenden Austausch barrierefreier Formate für blinde, sehbehinderte oder lesebehinderte Menschen
- Die derzeit genutzten Selbstbedienungsterminals können bis zum 28. Juni 2040 oder bis zu 20 Jahre nach ihrer ersten Inbetriebnahme weiter betrieben werden.
- Inhalte auf Websites und in mobilen Anwendungen sind ausgenommen, wenn sie Folgendes enthalten:
- Abschnitte des Urheberrechtsgesetzes und EU-Vorschriften zum grenzüberschreitenden Austausch barrierefreier Formate für blinde, sehbehinderte oder lesebehinderte Menschen
- Die derzeit genutzten Selbstbedienungsterminals können bis zum 28. Juni 2040 oder bis zu 20 Jahre nach ihrer ersten Inbetriebnahme weiter betrieben werden.
- Inhalte auf Websites und in mobilen Anwendungen sind ausgenommen, wenn sie Folgendes enthalten:
Geldbußen und Strafen
Die Nichteinhaltung des österreichischen Barrierefreiheitsgesetzes kann zu Geldstrafen von bis zu 80.000 Euro führen. Bei Kleinstunternehmen (gemäß § 3 Abs. 19) oder kleinen und mittleren Unternehmen (gemäß § 3 Abs. 20) wird die Geldstrafe auf maximal 50.000 Euro angepasst. Der Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus ist gemäß Artikel 52 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) befugt, elektronische Kommunikationsnetze und -dienste ganz oder teilweise zu beschränken oder zu verbieten, sofern dies hinreichend begründet ist und der Europäischen Kommission mitgeteilt wird.
Berichterstattung
Österreich hält sich an die EU-weite Vorgabe für Barrierefreiheitserklärungen auf Websites und digitalen Diensten des öffentlichen Sektors. Diese Barrierefreiheitserklärungen sind für die Wahrung von Transparenz und Rechenschaftspflicht unerlässlich und umfassen:
Telekommunikationsunternehmen müssen regelmäßig Berichte über die Servicequalität, Barrierefreiheit und Einhaltung von Vorschriften vorlegen. Diese Berichte müssen Maßnahmen zur Verbesserung der Barrierefreiheit für Menschen mit Behinderungen und die Einhaltung des Europäischen Barrierefreiheitsgesetzes (EAA) behandeln. Unternehmen müssen außerdem alle Probleme im Zusammenhang mit Verstößen und die zu deren Behebung ergriffenen Maßnahmen offenlegen, um Transparenz gegenüber den Aufsichtsbehörden zu gewährleisten. Bei Nichteinhaltung der Berichtspflichten können Strafen verhängt werden.
Die aktuellsten und genauesten Informationen zu den Anforderungen an die digitale Barrierefreiheit finden Sie in den offiziellen Unterlagen der österreichischen Regierung.

