Das Gesetz vom 8. März 2023 über die Anforderungen an die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen, Luxemburgs Verordnung zur digitalen Barrierefreiheit, wird von der Aufsichtsbehörde für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (OSAPS) geregelt.
Was es beinhaltet
- Allgemeine Computerhardware und Betriebssysteme: Behandelt Barrierefreiheitsfunktionen in allgemeiner Hardware und Software.
- Selbstbedienungsterminals: Dazu gehören Zahlungsterminals, Geldautomaten, Ticket- und Check-in-Automaten sowie Informationskioske, ausgenommen solche, die in Verkehrsmittel integriert sind.
- Verbraucherterminals: Umfasst Geräte für elektronische Kommunikation, audiovisuelle Mediendienste und digitale Lesegeräte.
- Zugangsdienste für audiovisuelle Medien: Gewährleistet die Nutzbarkeit für unterschiedliche Zielgruppen
- Personenbeförderungsdienste: Umfasst Websites, mobile Dienste, elektronische Fahrkartenausgabe und Echtzeit-Reiseinformationen für interaktive Bildschirme und Terminals innerhalb der EU.
- Privatkundengeschäft: Erfordert barrierefreie digitale Banklösungen
- Digitale Bücher und zugehörige Software: Verpflichtung zur Inklusivität im digitalen Verlagswesen
- E-Commerce: Unterstützt barrierefreie Online-Einkaufserlebnisse
Darüber hinaus regelt das Gesetz Notfallmaßnahmen, insbesondere für die europäische Notrufnummer „112“ und andere nationale Notfalldienste.
Ausnahmen
- Vorab aufgezeichnete Medien und veröffentlichte Office-Dateiformate: Gilt nur für solche, die auf Websites und in mobilen Anwendungen gehostet werden.
- Navigationskarten: Ausgenommen sind Karten, sofern diese nicht in barrierefreien digitalen Formaten bereitgestellt werden.
- Inhalte von Dritten: Befreit Inhalte, die nicht von dem betreffenden Wirtschaftsteilnehmer finanziert, entwickelt oder kontrolliert werden.
- Archivierte Inhalte: Ausgenommen sind Archive mit unbearbeitetem Material, das vor Inkrafttreten des Gesetzes entstanden ist.
- Urheberrecht und verwandte Schutzrechte: Das Gesetz hebt die Schutzbestimmungen des geänderten Gesetzes vom 18. April 2001 oder der Verordnung (EU) 2017/1563, die den grenzüberschreitenden Austausch von barrierefreien Formaten für sehbehinderte Menschen regeln, nicht auf.
- Beschaffungsverfahren: Ausgenommen sind Durchsetzungsmaßnahmen und Sanktionen im Zusammenhang mit der öffentlichen Beschaffung, die unter das geänderte Gesetz vom 8. April 2018 fallen.
Geldbußen und Strafen
Die Einhaltung dieser Verordnung wird durch eine Reihe von Maßnahmen durchgesetzt, die die Einhaltung sicherstellen sollen. Wirtschaftsakteure, die Dokumentationsanforderungen nicht nachkommen, die Marktüberwachung behindern oder Compliance-Entscheidungen ignorieren, müssen mit Geldbußen zwischen 250 und 15.000 Euro rechnen. Bei schwerwiegenderen Verstößen gegen bestimmte Artikel kommen strafrechtliche Sanktionen zur Anwendung, mit Geldbußen zwischen 251 und 500.000 Euro, je nach Schwere des Verstoßes, Anzahl der nicht konformen Einheiten und betroffenen Personen.
Bei wiederholten Verstößen werden die Strafen deutlich erhöht, wobei die Geldbußen zwischen 500.000 und 1.000.000 Euro liegen. Bei der Feststellung wiederholter Verstöße werden Verurteilungen in allen EU-Mitgliedstaaten berücksichtigt. Die OSAPS verpflichtet die Betreiber, innerhalb einer bestimmten Frist Abhilfemaßnahmen zu ergreifen. Andernfalls kann das betreffende Produkt vom Markt genommen werden.
Darüber hinaus sind Gerichte befugt, die Beschlagnahmung und Vernichtung von Gegenständen, die mit der Straftat in Zusammenhang stehen, anzuordnen und alle illegalen Gewinne aus der Nichteinhaltung zu beschlagnahmen. Diese Maßnahmen zielen insgesamt darauf ab, eine strenge Aufsicht und Rechenschaftspflicht aufrechtzuerhalten.
Berichterstattung
Luxemburg hält sich an die EU-weite Vorgabe für Barrierefreiheitserklärungen auf Websites und digitalen Diensten des öffentlichen Sektors. Diese Erklärungen sind für die Wahrung von Transparenz und Rechenschaftspflicht unerlässlich.
Diese Erklärung muss auf ihren Websites öffentlich zugänglich sein und klare Informationen über den Barrierefreiheitsstatus ihrer digitalen Dienste enthalten, z. B. ob sie die erforderlichen Standards erfüllen oder bestehende Barrierefreiheitsprobleme aufzeigen. Die Erklärung sollte auch die Maßnahmen zur Verbesserung der Barrierefreiheit detailliert beschreiben, einschließlich aller laufenden Bemühungen oder Pläne zur Behebung von Mängeln. Darüber hinaus muss die Erklärung zur Barrierefreiheit angeben, wie Nutzer Barrierefreiheitsprobleme melden und Hilfe anfordern können, um sicherzustellen, dass Organisationen in ihrem Engagement für barrierefreie digitale Erlebnisse rechenschaftspflichtig und transparent bleiben.
Die aktuellsten und genauesten Informationen zu den Anforderungen an die digitale Barrierefreiheit finden Sie in den offiziellen Unterlagen der luxemburgischen Regierung.

